FG Hamburg - Urteil vom 20.04.2010
3 K 58/09
Normen:
EStG § 3 Nr. 51;
Fundstellen:
EFG 2010, 1300

Stripteasetänzern von Gästen zugewendetes Spielgeld kein Trinkgeld i.S. von § 3 Nr. 51 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 58/09

DRsp Nr. 2010/11680

Stripteasetänzern von Gästen zugewendetes Spielgeld kein Trinkgeld i.S. von § 3 Nr. 51 EStG

1. Trinkgeld wird dem Arbeitnehmer 'von Dritten (...) gegeben', wenn der Arbeitnehmer an dem zugewendeten Geld eine originäre Berechtigung, i.d.R. (Mit-)Eigentum, erwirbt. Dagegen genügt es nicht, wenn das Eigentum an dem Geld auf den Arbeitgeber übergeht und dem Arbeitnehmer gegen diesen lediglich aufgrund des Arbeitsvertrages ein Auszahlungsanspruch zusteht. 2. Können Gäste eines Stripteaselokals zu einem bestimmten Kurs Spielgeld erwerben, das sie den Tänzern zuwenden können, und kann dieses Spielgeld ausschließlich durch die Tänzer bei dem Lokalbetreiber und Arbeitgeber in Geld zurückgetauscht werden, und zwar zu einem Kurs, der unterhalb des Kurses liegt, zu dem die Gäste das Spielgeld erwerben, liegt in der Hingabe des Spielgeldes keine Zuwendung eines steuerfreien Trinkgeldes i.S. von § 3 Nr. 51 EStG. Die Arbeitnehmer erhalten von den Gästen selbst kein Geld, und der Auszahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber beruht allein auf dem Arbeitsvertrag (s. auch Urteil des FG Hamburg vom 30. März 2010, 6 K 87/09).

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 51;

Tatbestand:

A.

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Zahlungen als steuerfreie Trinkgelder.

I.