BFH - Beschluss vom 21.02.2006
VII B 191/04
Normen:
StromStV § 15 Abs. 2 S. 3 Nr. 3, Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1359
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 432/00

Stromsteuer: Betriebsklassifikation

BFH, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen VII B 191/04

DRsp Nr. 2006/11481

Stromsteuer: Betriebsklassifikation

1. Zur Zuordnung eines Unternehmens zu den Unternehmen des "Produzierenden Gewerbes", welche die Anwendung des § 9 Abs. 3 StromStG erfordert.2. Im Einzelfall durch die Beschränkung der zu berücksichtigenden Personen auf die in § 15 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 StromStV genannten Gruppen möglicherweise eintretende Härten sind hinnehmbar, weil die Einordnung des Unternehmens nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 StromStV nur eine von vier alternativen Zuordnungsmethoden darstellt, der Verordnungsgeber also davon ausgehen konnte, dass bei Unternehmen, deren Zuordnung zum produzierenden Gewerbe bei verständiger Bewertung der gesamten Verhältnisse nahe liegt, eine solche Zuordnung zumindest durch eine der anderen alternativen Zuordnungsmethoden tatsächlich erreicht werden kann.

Normenkette:

StromStV § 15 Abs. 2 S. 3 Nr. 3, Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchte als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, dem er sich zurechnet, Strom zum ermäßigten Steuersatz verwenden. Sein diesbezüglicher Antrag vom 21. September 1999 ist jedoch vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) abgelehnt worden, wogegen der Kläger erfolglos Klage erhoben hat.