FG Hamburg, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 84/00
Stromsteuer: Zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes - zur Einordnung der Mischung und Verpackung von Kaffee-Extrakt-Pulver - Zurechnung von Tätigkeitsschwerpunkten in einem verbundenen Unternehmen
BFH, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen VII R 23/03
DRsp Nr. 2004/17971
Stromsteuer: Zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes - zur Einordnung der Mischung und Verpackung von Kaffee-Extrakt-Pulver - Zurechnung von Tätigkeitsschwerpunkten in einem verbundenen Unternehmen
»1. Die Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in § 2 Nr. 3 StromStG ist eine vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3GG angelegte Rechtsstaatsprinzip.2. Eine GmbH, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Mischen und Verpacken von Kaffee-Extrakten liegt, ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3StromStG. Die Gewährung einer Steuerbegünstigung kommt deshalb nicht in Betracht.«
Normenkette:
StromStG § 9 Abs. 3 § 2 Nr. 3 ;
Gründe:
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