Der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2009 wird aufgehoben, soweit darin für Strom, der für Beleuchtung und Klimatisierung eingesetzt wurde, 40.957,57 EUR Stromsteuer und für Strom, der für die Gipsabscheidung eingesetzt wurde, 5.987,64 EUR Stromsteuer festgesetzt worden sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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