FG Düsseldorf - Urteil vom 21.09.2005
4 K 2253/04 VSt
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1290

Stromsteuerbefreiung; Klärschlammverbrennungsanlage; Nebenanlage; Hilfsanlage; Brennstofferzeugung; Stromerzeugung; Wärmekraftwerk - Stromsteuerbefreiung eines Stromherstellers bei verschiedenen Nutzungszwecken der Stromerzeugungsanlage

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 4 K 2253/04 VSt

DRsp Nr. 2005/20309

Stromsteuerbefreiung; Klärschlammverbrennungsanlage; Nebenanlage; Hilfsanlage; Brennstofferzeugung; Stromerzeugung; Wärmekraftwerk - Stromsteuerbefreiung eines Stromherstellers bei verschiedenen Nutzungszwecken der Stromerzeugungsanlage

1. Wird in einem Klärwerk sowohl zur Abtrennung der anorganischen Reststoffe (Faulung) und zentrifugalen Entwässerung (Dickschlamm mit einem Trockenstoffgehalt von 28 %) als auch zur weiteren Trocknung und Beförderung des Klärschlamms in die zur Stromerzeugung genutzte Verbrennungsanlage elektrische Energie eingesetzt, so unterfallen die der Stromerzeugung vorgeschalteten Stromentnahmen für die Brennstoffherstellung nicht der Stromsteuerbefreiung. 2. Dass diese Vorprozesse in der nämlichen Anlage stattfinden, ist aufgrund deren über die Stromerzeugung hinausgehenden Zweckrichtung unerheblich. 3. Bei der Abgrenzung zwischen Brennstoffherstellung und Stromerzeugung ist auf die vergleichbaren Verhältnisse eines Braunkohle-Wärmekraftwerks abzustellen, in dem ebenfalls Brennstoff mit einem Trockenstoffgehalt von 28 % - u. a. auch Dickschlamm - zum Einsatz kommt. 4. Die weitere (dampfenergetische) Trocknung des Dickschlamms und dessen Beförderung in die Verbrennungsanlage dient demgegenüber unmittelbar der Brennstoffversorgung und damit der Stromerzeugung im technischen Sinne.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; StromStV § Abs. Nr. ;