FG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2010
4 K 2894/09 VSt
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4 Satz 2;

Stromsteuerbegünstigung - Unterscheidung zwischen Recycling und Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 4 K 2894/09 VSt

DRsp Nr. 2010/8530

Stromsteuerbegünstigung - Unterscheidung zwischen Recycling und Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen

1. Bei dem Betrieb einer Sortieranlage für Verpackungs- und Gewerbeabfälle, die zu sog. Wertstoffballen gepresst und an andere Unternehmen zur Weiterverarbeitung geliefert werden, handelt es sich nicht um ein stromsteuerbegünstigtes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. 2. Das Trennen, Sortieren und Zerkleinern der angelieferten Materialien ohne erhebliche Veränderung ihrer stofflichen Zusammensetzung reicht allein nicht aus, um von einem industriellen Verarbeitungsprozess (Recycling i. S. d. Abschnitts D Abteilung 37 WZ 2003) sprechen zu können.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Sortieranlage für Verpackungen, Papier, Pappe, Kunststoffe, Gewerbeabfälle und sonstige Stoffe, die sie nach Trennung vermarktet. Zu diesem Zweck unterhält sie eine Anlage zur Behandlung von Verpackungsabfällen sowie eine Anlage zur Behandlung von Gewerbeabfällen.