FG Hamburg - Beschluss vom 13.07.2010
4 V 126/10
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1;

Stromsteuerbegünstigung für stromerzeugende Anlagen

FG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 4 V 126/10

DRsp Nr. 2010/18669

Stromsteuerbegünstigung für stromerzeugende Anlagen

Strom, der für den Betrieb einer Biogasanlage genutzt wird, wird nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zur Stromerzeugung entnommenen, wenn das Biogas als Brennstoff für den Betrieb eines Blockheizkraftwerks als Stromerzeugungsanlage verwandt wird.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 9 des Stromsteuergesetzes.

Die Antragstellerin betreibt ein Blockheizkraftwerk mit einer vorgeschalteten Biogasanlage zur Erzeugung der erforderlichen Antriebsenergie.

Mit Bescheid vom 23.09.2009 wurde ihr antragsgemäß vom seinerzeit zuständigen Hauptzollamt Hamburg-1 mit Wirkung vom 01.01.2009 unter Widerrufsvorbehalt die unbefristete Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom erteilt. Dieser Bescheid enthielt weder hinsichtlich der Menge noch hinsichtlich der Anlagen, zu deren Betrieb Strom steuerfrei entnommen werden kann, eine Einschränkung. Ein Erlaubnisschein wurde ausgestellt.