FG Hamburg - Urteil vom 08.07.2010
4 K 5/10
Normen:
StromStG § 9 Abs. 4; StromStG § 2 Nr. 3;

Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

FG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 4 K 5/10

DRsp Nr. 2010/18667

Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

Ein Unternehmen, das stofflich nicht mehr verwertbare Abfälle entgegennimmt, die Abfälle dann zerkleinert und sortiert, Störstoffe, wie z.B. größere Metallteile oder größere PVC-Teile aussortiert und die verbleibenden Abfallbestandteile zerkleinert, von Metallen und chlorhaltigen Kunststoffen befreit und weiter zerkleinert und als letzten Aufbereitungsschritt einen Brennstoff herstellt, der in einem städtischen Heizkraftwerk mit dem Ziel der Wärme- und Stromerzeugung verbrannt wird, gehört nicht zum verarbeitenden Gewerbe gemäß Abschnitt D, Kasse 37 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003, Recycling). Ein Recycling liegt nur vor, wenn die Altmaterialien und Reststoffe zu Sekundärrohstoffen verarbeitet werden, die zum Zwecke der Wiederverwertung in einem industriellen Herstellungsprozess verwandt werden. Dies ist bei der Herstellung eines Ersatzbrennstoffes nicht der Fall. Die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Herstellung eines Ersatzbrennstoffes stellt Abfallbeseitigung im Sinne von Abschnitt O, Klasse 90, dar.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 4; StromStG § 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom.