Strittig ist die rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom und die Steuerbegünstigung für eine Widerstandsfußbodenheizung.
Die Klägerin ist ein kommunaler Energieversorger und betreibt kommunale Einrichtungen. Auf Antrag der Klägerin vom 21. Februar 2000 erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 23. Februar 2000 der Klägerin die Erlaubnis, als Unternehmen des produzierenden Gewerbes Strom als Letztverbraucher zum ermäßigten Steuersatz für betriebliche Zwecke mit Wirkung vom 1. Januar 2000 zu entnehmen.
Vom 18. Juni 2001 bis 10. Dezember 2001 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt, bei der die Abführung der Stromsteuer durch die Klägerin als Versorger und Letztverbraucher überprüft wurde (Prüfungsbericht vom 10. Dezember 2001, Blatt 20 bis 31 der Verwaltungsakte). Dabei stellte der Betriebsprüfer u.a. fest, dass
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