FG München - Urteil vom 14.10.2010
14 K 3419/08
Normen:
StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 2; EWGV 3037/90;

Stromsteuerentlastung für keramische Waren bei Herstellung von Graphitelektroden für Lichtbogenöfen der Stahlindustrie

FG München, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 14 K 3419/08

DRsp Nr. 2011/2632

Stromsteuerentlastung für keramische Waren bei Herstellung von Graphitelektroden für Lichtbogenöfen der Stahlindustrie

In mehreren Brennvorgängen unter Umwandlung von Kohlenstoff in Graphit hergestellte, weder Metalle noch organische Materialien enthaltende Graphitelektroden sind auch dann keramische Erzeugnisse i. S. v. § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromstG i.V.m. den Abteilungen DI 26 und DJ 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft in der am 1.1.2003 geltenden Fassung (NACE Rev. 1.1), wenn sie aufgrund ihrer elektrischen Leitfähigkeit in Lichtbogenöfen der Stahlindustrie eingesetzt werden, in denen über den Lichtbogen hohe Temperaturen auf das Schmelzgut übertragen werden, wobei letztlich auch elektrische Energie fließt.

1. Das HZA wird verpflichtet unter Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2008, der Klägerin Stromsteuer i.H.v. ... EUR für den Zeitraum August bis Dezember 2006 zu erstatten.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das HZA.