FG Hamburg - Urteil vom 30.06.2022
4 K 37/19
Normen:
StromStG § 9; StromStV § 12; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a);

Stromsteuergesetz: Strom zur Stromerzeugung, Neben- und Hilfsanlagen einer in Kraft-Wärme-Kopplung betriebenen Stromerzeugungseinheit

FG Hamburg, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 4 K 37/19

DRsp Nr. 2023/371

Stromsteuergesetz: Strom zur Stromerzeugung, Neben- und Hilfsanlagen einer in Kraft-Wärme-Kopplung betriebenen Stromerzeugungseinheit

1. Der Gasverdichter, die sekundäre Gastrocknung und die Kühlkreispumpe des sekundären Kühlkreises der streitbefangenen Blockheizkraftwerke sind begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStG.2. Zur Schätzung nach § 12 Abs. 2 StromStV.

Normenkette:

StromStG § 9; StromStV § 12; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Entlastung von Strom zur Stromerzeugung.

Der Kläger betreibt in einem Betriebsraum zwei Blockheizkraftwerke (BHKWs), mit denen aus Rohbiogas in Kraft-Wärme-Kopplung Strom und Wärme erzeugt werden. Der produzierte Strom wird bilanziell in das Netz des ortsansässigen Stromversorgers eingespeist und nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) vergütet. Die produzierte Wärme dient der Eigenbedarfsdeckung der Biogasanlage und der Wärmelieferung an in der Nähe ansässige Landwirtschaftsbetriebe. Überschusswärme wird erforderlichenfalls über Notkühler abgefahren. Den Strombedarf der Biogasanlage und der angeschlossenen Blockheizkraftwerke deckt der Kläger über strombesteuerte Entnahmen aus dem öffentlichen Versorgungsnetz. Die Betriebsstunden der BHKWs wurden mittels Betriebsstundenzählern gemessen.