BFH - Beschluss vom 20.06.2023
VII R 2/21
Normen:
StromStG § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2; EnergieStRL Art. 14 Abs. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2696/18

Stromsteuerliche Behandlung sog. technischer Betriebsverbräuche in den Umspannanlagen eines Netzbetreibers

BFH, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen VII R 2/21

DRsp Nr. 2023/13883

Stromsteuerliche Behandlung sog. technischer Betriebsverbräuche in den Umspannanlagen eines Netzbetreibers

1. NV: Für sogenannte technische Betriebsverbräuche, die für einen dauerhaften und störungsfreien Betrieb der Umspannanlagen eines Netzbetreibers notwendig sind, entsteht die Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz.2. NV: Der Verbrauch von Strom durch einen Netzbetreiber in seinen Umspannanlagen ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 20.10.2020 - 11 K 2696/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2; EnergieStRL Art. 14 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Stromsteuer für das Jahr 2015.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Netzbetreiberin. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit bildet der Betrieb, die Instandhaltung, die Planung und der Ausbau eines Netzes für Strom. Der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt —HZA—) die Erlaubnis als Versorger im Steuergebiet gemäß § 4 des Stromsteuergesetzes a.F. erteilt.