Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 20.10.2020 - 11 K 2696/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Stromsteuer für das Jahr 2015.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Netzbetreiberin. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit bildet der Betrieb, die Instandhaltung, die Planung und der Ausbau eines Netzes für Strom. Der Klägerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt —HZA—) die Erlaubnis als Versorger im Steuergebiet gemäß §
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