FG Hamburg - Beschluss vom 08.08.2013
4 V 91/13
Normen:
AO § 361 Abs. 1 Satz 1; AO § 361 Abs. 1 Satz 4; FGO § 69; StromStG § 4 Abs. 1; StromStG § 4 Abs. 2; StromStG § 4 Abs. 4; StromStG § 9 Abs. 1;

Stromsteuerrecht: Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG; Widerruf einer Stromversorgererlaubnis ist keine Gewerbeuntersagung

FG Hamburg, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 4 V 91/13

DRsp Nr. 2014/43

Stromsteuerrecht: Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG; Widerruf einer Stromversorgererlaubnis ist keine Gewerbeuntersagung

1. Auch wenn der Widerruf der Versorgererlaubnis eine wesentliche Grundlage der konkreten Gewerbeausübung eines Stromversorgers betrifft, stellt der Widerruf der Versorgererlaubnis keine Gewerbeuntersagung und keine ihr gleichzustellende Maßnahme dar. 2. Elektrischer Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG steuerfrei, wenn er aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird.

Normenkette:

AO § 361 Abs. 1 Satz 1; AO § 361 Abs. 1 Satz 4; FGO § 69; StromStG § 4 Abs. 1; StromStG § 4 Abs. 2; StromStG § 4 Abs. 4; StromStG § 9 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs ihrer Versorgererlaubnis nach § 4 StromStG.

1. Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin am 05.05.2011 eine Versorgererlaubnis nach § 4 Abs. 1, 2 StromStG.