FG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.2009
4 K 358/08 VSt
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4; StromStV § 15 Abs. 2 Satz 2; StromStV § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3; StromStV § 15 Abs. 2 Satz 4; StromStV § 15 Abs. 5; FGO § 101 Satz 1;

Stromsteuervergünstigung; Messeveranstalter; Unternehmer des Produzierenden Gewerbes; Messetypische Bauleistungen; Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit; Aufteilung der Hilfstätigkeiten - Erlaubnis zum steuerbegünstigten Bezug von Strom nach § 9 Abs. 3 StromStG für ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 4 K 358/08 VSt

DRsp Nr. 2009/15840

Stromsteuervergünstigung; Messeveranstalter; Unternehmer des Produzierenden Gewerbes; Messetypische Bauleistungen; Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit; Aufteilung der Hilfstätigkeiten - Erlaubnis zum steuerbegünstigten Bezug von Strom nach § 9 Abs. 3 StromStG für ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

1. Für die Einordnung eines Messeveranstalters, der auf seinem eigenen Messegelände u.a. Bauleistungen gegenüber Ausstellern erbringt, als zur anteiligen steuerbegünstigten Entnahme von Strom berechtigtes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes kommt es auf den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit an. 2. Eine Zuweisung zu Unternehmen mit der Haupttätigkeit "Messeveranstalter" (Abschnitt K der "Klassifikation der Wirtschaftszweige des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993" - WZ 93) ist nicht damit zu rechtfertigen, dass mit den Bauleistungen nur messetypische Leistungen erbracht werden. 3. Erfolgt die Bestimmung des wirtschaftlichen Schwerpunkts durch Zählung der beschäftigten Personen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 StromStV, muss auch eine Aufteilung der Hilfstätigkeiten nach dem Verhältnis zwischen begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten erfolgen.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4; StromStV § 15 Abs. 2 Satz 2; StromStV § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3; StromStV § 15 Abs. 2 Satz 4; StromStV § 15 Abs. 5;