I.
Die Sache befindet sich im dritten Rechtsgang. Streitig ist, ob Studiengebühren für den Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule in privater Trägerschaft im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben abziehbar sind.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie u.a. 1 650 DM als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ("Schulgeld") geltend; hierbei handelte es sich um 30% der Studiengebühren von 5 500 DM für ihren Sohn, der ab Oktober 1992 ein Studium an der wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung in Koblenz (im Folgenden WHU) begonnen hatte.
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