Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Rechtsfortbildung i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Rechtsfrage aufwirft, ob nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. Art.
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