Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Aufwendungen der Kläger für Studiengebühren des Sohnes ... nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich zu berücksichtigen sind.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2003 machten die Kläger Studiengebühren für ihren Sohn ... in Höhe von 7.185,-- EUR als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Der Sohn der Kläger nahm seit September 2003 am Studiengang "Bachelor of Media Management" bei der M GmbH, Akademie ... (GmbH), in ... teil.
Im Steuerbescheid vom 25. Januar 2005 berücksichtigte der Beklagte diese Aufwendungen nicht. In den Erläuterungen des Bescheides heißt es, dass Schulgeldzahlungen für den Sohn ... ohne Nachweis nicht berücksichtigt werden konnten.
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