Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug. Streitig ist noch, ob Studiengebühren an einer Wissenschaftlichen Hochschule in privater Trägerschaft im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetz - EStG - als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Die Kläger werden als Eheleute für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie u. a. 1.650 DM als Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ("Schulgeld") geltend; hierbei handelte es sich um 30 % der Studiengebühren von 5.500 DM für ihren Sohn, der ab Oktober 1992 ein Studium an der wissenschaftlichen Hochschule für...- im Folgenden WHU - begonnen hatte.
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