FG Sachsen - Urteil vom 18.04.2000
6 K 1315/97
Normen:
StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;

Studium des Elektroingenieurwesens in der Fachrichtung Informationstechnik genügt nicht den Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung

FG Sachsen, Urteil vom 18.04.2000 - Aktenzeichen 6 K 1315/97

DRsp Nr. 2008/17278

Studium des Elektroingenieurwesens in der Fachrichtung Informationstechnik genügt nicht den Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung

Das Studium des Elektroingenieurwesens in der Fachrichtung Informationstechnik ist kein solches mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG. Es ist nicht auf die Vermittlung wirtschaftswissenschaftlicher, sondern vorrangig technikbezogener Lehrinhalte ausgerichtet, und genügt daher nicht den Vorbildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger die Vorbildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erfüllt.