LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.02.2020
10 Sa 13/19
Normen:
EFZG § 3; ArbGG § 69 Abs. 2; BGB § 362; BGB § 611a; HGB § 87c Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 210/17

Stufenklage auf Provisionsansprüche und BuchauszugTeilunwirksamkeit von Altverträgen (vor 01.01.2015) bei Verstoß gegen MindestlohnAuswirkungen des § 87c Abs. 5 HGB auf AusschlussfristenKeine Erfüllung von Auskunftspflichten bei Unverständlichkeit der Abrechnung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 13/19

DRsp Nr. 2021/18875

Stufenklage auf Provisionsansprüche und Buchauszug Teilunwirksamkeit von Altverträgen (vor 01.01.2015) bei Verstoß gegen Mindestlohn Auswirkungen des § 87c Abs. 5 HGB auf Ausschlussfristen Keine Erfüllung von Auskunftspflichten bei Unverständlichkeit der Abrechnung

1. Der Verstoß gegen Regelungen des MiLoG führt für Altverträge vor dem 01.01.2015 nur zu einer Teilunwirksamkeit. 2. Es besteht kein Anspruch auf einen Buchauszug für mögliche Nachprovisionsansprüche. 3. Für arbeitsvertragliche und tarifliche Ausschlussfristen gilt ein unterschiedlicher Maßstab. 4. Der Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen ist nicht erfüllt, wenn die Abrechnung aus sich heraus nicht verständlich ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28. März 2019, Aktenzeichen 13 Ca 210/17, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und Nr. 2 des Tenors wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die in der Zeit vom Oktober 2016 bis April 2017 verdienten Provisionen einen Buchauszug zu erteilen.2. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28. März 2019, Aktenzeichen 13 Ca 210/17, wird zurückgewiesen.

3. 4.