I.
Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) besaß einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH im Nennwert von 5999000 DM. Er beantragte am 29. Dezember 1995 deren Besteuerung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungs-Steuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) und gleichzeitig Stundung der auf den Gewinn von 24745785 DM entfallenden Einkommensteuer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995. Die GmbH wurde zum 31. Dezember 1995 in eine KG umgewandelt, wodurch sich beim Kläger im Streitjahr 1995 ein anrechenbares Körperschaftsteuer-Guthaben von 21868768 DM ergab, das im Einkommensteuerbescheid vom 3. Januar 1997 auch angerechnet wurde.
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