Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und ggf. in welcher Höhe die Erbschaftsteuer für einen Nacherwerb nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG - deshalb zu stunden ist, weil ein nach § 14 ErbStG zu berücksichtigender Vorerwerb mit einem Nießbrauchsrecht belastet ist.
Die Kläger sind Vermächtnisnehmer ihres am 09.01... verstorbenen Vaters, Herrn ... Im Ehegattentestament der Eheleute ... vom 10.04... wurden den Klägern Geldvermächtnisse i.H.v. jeweils 400.000 DM zugewandt.
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