Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre im Oktober 1996 geborene Tochter (im folgenden: T). Nach Beendigung der Schulausbildung (Abitur im Juni 2015) hatte diese im September 2015 eine voraussichtlich 3-jährige Berufsausbildung begonnen. Die Beklagte (im folgenden: Familienkasse) gewährte deshalb weiter Kindergeld (Bescheid vom 7.08.2015). Im Juni 2018 stellte sich heraus, dass T die Ausbildung Ende August 2016 vorzeitig beendet hatte. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für T rückwirkend ab September 2016 auf und forderte von der Klägerin Kindergeld in Höhe von 4.228 € für September 2016 bis Juni 2018 zurück (Bescheid vom 11.07.2018).
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