FG Münster - Urteil vom 14.03.2022
11 K 55/19 AO
Normen:
FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1;

Stundung der Rückzahlung von zu viel gezahltem Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 11 K 55/19 AO

DRsp Nr. 2022/6729

Stundung der Rückzahlung von zu viel gezahltem Kindergeld

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 02.10.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 06.12.2018 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 50%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Stundung von Beträgen, die sich aus der Rückforderung von überzahltem Kindergeld ergeben.