FG Münster - Urteil vom 14.03.2022
11 K 1065/21 Kg
Normen:
FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1; AO § 126 Abs. 1;

Stundung einer Kindergeldrückforderung

FG Münster, Urteil vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 11 K 1065/21 Kg

DRsp Nr. 2022/5994

Stundung einer Kindergeldrückforderung

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 09.12.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 12.03.2021 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 50%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1; AO § 126 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Stundung einer Kindergeldrückforderung.

Nachdem die Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse S. der Klägerin zunächst Kindergeld für ihren Sohn Q. bewilligt hatte, hob sie durch Bescheid vom 08.02.2012 die Festsetzung des Kindergeldes für Q. ab November 2010 auf und forderte das insoweit überzahlte Kindergeld von der Klägerin zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Die Vollstreckung des Rückforderungsbescheides übernahm die Beklagte.