FG Münster - Urteil vom 14.03.2022
11 K 2253/21 AO
Normen:
FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1; AO § 126 Abs. 1;

Stundung einer Kindergeldrückforderung

FG Münster, Urteil vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 11 K 2253/21 AO

DRsp Nr. 2022/5995

Stundung einer Kindergeldrückforderung

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 30.07.2021 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 50%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 1; AO § 126 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Stundung einer Kindergeldrückforderung.