Stundungszinsen bei Einbringungen nach dem UmwStG 1977
BFH, Urteil vom 12.06.1997 - Aktenzeichen I R 70/96
DRsp Nr. 1997/9771
Stundungszinsen bei Einbringungen nach dem UmwStG 1977
»1. Die Entscheidung über die Festsetzung von Stundungszinsen und die Entscheidung über den Verzicht auf die Zinsen aus Gründen sachlicher Billigkeit stehen selbständig nebeneinander und sind voneinander unabhängig. Für die Aussetzung des Billigkeitsverfahrens gemäß § 74FGO fehlt es deshalb an den tatbestandlichen Voraussetzungen.2. Der auf den Zinsverzicht gerichtete Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn von der Festsetzung von Zinsen bereits aus Sachgründen abzusehen ist.3. Bei einer Stundung gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 1977 sind in analoger Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1977 keine Zinsen zu erheben.«