BFH - Beschluss vom 28.06.2006
XI R 78/03
Normen:
EStG § 15 § 18 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2062
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1534/00

Stuntman: Abgrenzung gewerbliche-künstlerische Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen XI R 78/03

DRsp Nr. 2006/22836

Stuntman: Abgrenzung gewerbliche-künstlerische Tätigkeit

1. Ob ein Stuntman/Stuntkoordinator gewerblich oder künstlerisch tätig ist, kann nicht abstrakt, sondern nur konkret beurteilt werden.2. Die Frage, ob die eigene Sachkunde des FG ausgereicht hätte, um zu beurteilen, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit des Stuntmans gehandelt hat oder ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre, hätte sich erst stellen können, wenn der Kläger entsprechende Filmszenen, in denen er als Stuntman mitgewirkt hat oder die er als Stuntkoordinator erarbeitet hat, vorgelegt hätte.

Normenkette:

EStG § 15 § 18 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben der Vorsitzenden des Senats vom 2. März 2006 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.