Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben der Vorsitzenden des Senats vom 2. März 2006 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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