BFH - Beschluss vom 26.02.2003
II B 191/01
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 888
GmbHR 2003, 851

Stuttgarter Verfahren; Anteile an einer Holding-Gesellschaft

BFH, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen II B 191/01

DRsp Nr. 2003/7981

Stuttgarter Verfahren; Anteile an einer Holding-Gesellschaft

1. Nach ständiger BFH-Rspr. sind Anteile an reinen Holding-Gesellschaften, die neben der Verwaltung ihrer Beteiligungen oder der Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften keinen selbstständigen operativen Bereich haben, nur mit ihrem ungekürzten Vermögenswert zu bewerten; eine Korrektur aufgrund der Ertragsaussichten entfällt.2. Anders kann die Situation sein, wenn die Holding-Gesellschaft Aufwendungen im Interesse ihrer Untergesellschaft(en) macht, die sich - wären diese Aufwendungen von der Untergesellschaft selbst getragen worden - über den Anteilswert der Beteiligungsgesellschaft auf den Anteilswert der Holding-Gesellschaft aufgewirkt hätten.3. Die Rechtsfrage, ob bei einer geschäftsleitenden Holding-Gesellschaft grds. sämtliche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, ist durch die Rspr. dahin geklärt, dass nur "Aufwendungen im Interesse der Untergesellschaft" Berücksichtigung finden können.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: