BFH - Beschluß vom 01.03.2000
II B 70/99
Normen:
BewG § 11 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1077

Stuttgarter Verfahren; Paketzuschlag nach § 11 Abs. 3 BewG

BFH, Beschluß vom 01.03.2000 - Aktenzeichen II B 70/99

DRsp Nr. 2000/5959

Stuttgarter Verfahren; Paketzuschlag nach § 11 Abs. 3 BewG

1. Aufgrund eindeutiger Rechtslage ist es keine Sache von grundsätzlicher Bedeutung, dass bei einer Beteiligung von mehr als 25 v. H. regelmäßig anzunehmen ist, dass der gemeine Wert der Beteiligung (Aktienpaket) höher ist als die Summe der Werte, die sich für die Aktien nach den Kurswerten ergeben. 2. Ein Paketzuschlag nach § 11 Abs. 3 BewG scheidet in den Fällen aus, in denen der gemeine Wert nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt oder aus Verkäufen abgeleitet wurde, bei denen der Beteiligungscharakter den Preis beeinflusst hat.

Normenkette:

BewG § 11 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war zu den jeweiligen Feststellungszeitpunkten an der A AG, deren Aktien an der Börse gehandelt werden, wie folgt beteiligt:

31. Dezember 1983: 93,30 v.H.

31. Dezember 1984: 93,81 v.H.

31. Dezember 1985: 94,40 v.H.

31. Dezember 1986: 94,68 v.H.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Beteiligung in seinen Bescheiden über den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin auf die Stichtage 1. Januar 1984, 1. Januar 1985, 1. Januar 1986 und 1. Januar 1987 mit den Kurswerten der Aktien zuzüglich eines Paketzuschlags in Höhe von 25 v.H.