I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war zu den jeweiligen Feststellungszeitpunkten an der A AG, deren Aktien an der Börse gehandelt werden, wie folgt beteiligt:
31. Dezember 1983: 93,30 v.H.
31. Dezember 1984: 93,81 v.H.
31. Dezember 1985: 94,40 v.H.
31. Dezember 1986: 94,68 v.H.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Beteiligung in seinen Bescheiden über den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin auf die Stichtage 1. Januar 1984, 1. Januar 1985, 1. Januar 1986 und 1. Januar 1987 mit den Kurswerten der Aktien zuzüglich eines Paketzuschlags in Höhe von 25 v.H.
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