1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) erhoben hat, ist das Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzutrennen.
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