I. Nachdem der Senat die Revision der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) durch Senatsurteil vom 17. November 2004 I R 20/04 (BFH/NV 2005, 892) als unbegründet zurückgewiesen und der Erinnerungsführerin die Kosten des gesamten Rechtsstreits auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten nach einem Streitwert von 778 365 EUR auf insgesamt 13 496 EUR fest.
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