BGH - Urteil vom 20.05.2014
II ZR 290/13
Normen:
HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4 S. 1; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 37/13
LG Stade, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 186/11

Subsidiäre Haftung der Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus sog. Drittgeschäften mit Gesellschaftern

BGH, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen II ZR 290/13

DRsp Nr. 2014/11574

Subsidiäre Haftung der Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus sog. Drittgeschäften mit Gesellschaftern

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. August 2013 teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Februar 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.883,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Normenkette:

HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4 S. 1; BGB § 305c Abs. 2;

Tatbestand