Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf.
1. Wie bei der Substanzausbeute von Grundstücken Kaufverträge (nicht steuerbare Vermögensumschichtungen) von steuerbaren Nutzungsüberlassungen zu unterscheiden sind, ist in der Rechtsprechung geklärt:
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