BFH - Beschluss vom 03.01.2006
IX B 162/04
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 738
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 439/01

Substanzausbeute von Grundstücken - Differenzierung von Kaufverträgen und steuerbaren Nutzungsüberlassung

BFH, Beschluss vom 03.01.2006 - Aktenzeichen IX B 162/04

DRsp Nr. 2006/3081

Substanzausbeute von Grundstücken - Differenzierung von Kaufverträgen und steuerbaren Nutzungsüberlassung

Es ist höchstrichterlich geklärt, wie bei der Substanzausbeute von Grundstücken Kaufverträge (nicht steuerbare Vermögensumschichtungen) von steuerbaren Nutzungsüberlassungen zu unterscheiden sind. Diese Frage hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf.

1. Wie bei der Substanzausbeute von Grundstücken Kaufverträge (nicht steuerbare Vermögensumschichtungen) von steuerbaren Nutzungsüberlassungen zu unterscheiden sind, ist in der Rechtsprechung geklärt: