BFH - Urteil vom 06.05.2003
IX R 64/98
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1175

Substanzausbeutevertrag

BFH, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen IX R 64/98

DRsp Nr. 2003/10007

Substanzausbeutevertrag

1. Der BFH hat die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog. Ausbeuteverträge) grds. als Pachtverträge beurteilt; indes hat er ebenso mehrfach hervorgehoben, dass Ausbeuteverträge in besonderen Ausnahmefällen auch als Kaufverträge angesehen werden können, nämlich dann, wenn es sich z. B. um einen Vertrag über eine fest begrenzte Menge eines Bodenschatzes handelt.2. Ob und inwieweit bei Substanzausbeuteverträgen eine zeitlich begrenzte, unter § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallende entgeltliche Nutzungsüberlassung des Grundstücks und/oder eine entgeltliche, aber steuerfreie Übertragung von Bodensubstanz gegeben ist, hat das FG als Tatsacheninstanz zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei kommt es entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen an, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien ergibt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist u.a. Eigentümerin eines in ihrem Privatvermögen befindlichen Grundstücks in der Gemeinde X. Unter dem 12. August 1991 schloss sie einen von den Vertragsparteien als "Substanzausbeutevertrag" bezeichneten Vertrag mit im Wesentlichen folgenden Inhalt: