Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht dartun können. Weder greift der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
1.
Die Kläger sind der Ansicht, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Fragen grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob
die Berichtigung von Rechtsfehlern, die unter Berücksichtigung des in § 88 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) geregelten Untersuchungsgrundsatzes bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage und der Voraussetzung des nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig festzustellenden Sachverhaltes entstanden seien, unter die Vorschrift des § 165 Abs. 2 Satz 1 AO zu subsumieren sei; |
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