BFH - Urteil vom 28.04.2005
IV R 41/03
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1605
BFH/NV 2005, 1429
BFHE 209, 369
BStBl II 2005, 611
DB 2005, 1498
DStRE 2005, 873
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 682/97

Subunternehmer übt keine sonstige selbständige Tätigkeit aus

BFH, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen IV R 41/03

DRsp Nr. 2005/10051

Subunternehmer übt keine sonstige selbständige Tätigkeit aus

»Eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren (1992 und 1993) als freier Mitarbeiter für Steuerberater D tätig. Zuvor war er nach Abschluss einer Banklehre und einigen Jahren einer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter von zwei GmbH mit dem Aufbau eines bundesweiten Vertriebssystems für ein Softwarehaus betraut gewesen.

D führte im Auftrag der Treuhandanstalt (THA) die Privatisierung und Liquidation ehemaliger volkseigener DDR-Betriebe durch. Für 17 Betriebe übertrug D mit Einverständnis der THA dem Kläger die Vorbereitung der Unternehmensveräußerung zur selbständigen Erledigung. Dies geschah durch telefonische Absprachen; schriftliche Vereinbarungen wurden nicht geschlossen. Über sein Honorar rechnete der Kläger mit D nach Zeitaufwand ab und wies in den Rechungen Umsatzsteuer aus. Nach seinen Angaben bezog der Kläger weder ein festes Gehalt noch Leistungen im Urlaubs- und Krankheitsfall.