Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren (1992 und 1993) als freier Mitarbeiter für Steuerberater D tätig. Zuvor war er nach Abschluss einer Banklehre und einigen Jahren einer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter von zwei GmbH mit dem Aufbau eines bundesweiten Vertriebssystems für ein Softwarehaus betraut gewesen.
D führte im Auftrag der Treuhandanstalt (THA) die Privatisierung und Liquidation ehemaliger volkseigener DDR-Betriebe durch. Für 17 Betriebe übertrug D mit Einverständnis der THA dem Kläger die Vorbereitung der Unternehmensveräußerung zur selbständigen Erledigung. Dies geschah durch telefonische Absprachen; schriftliche Vereinbarungen wurden nicht geschlossen. Über sein Honorar rechnete der Kläger mit D nach Zeitaufwand ab und wies in den Rechungen Umsatzsteuer aus. Nach seinen Angaben bezog der Kläger weder ein festes Gehalt noch Leistungen im Urlaubs- und Krankheitsfall.
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