I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betreibt ein Autohaus mit Kfz-Handel und Reparaturwerkstatt. An der Klägerin waren ursprünglich die Brüder A und B als Anteilseigner zu je 50 % mit jeweiligem Wohnsitz in den neuen Bundesländern beteiligt. Zum 1. Juli 1993 veräußerte B seinen Geschäftanteil an C.
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