Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Festsetzung von Kindergeld für das am 02.06.1989 geborene Kind K. für den Streitzeitraum März bis September 2010 aufgehoben und überzahltes Kindergeld in Höhe von 944,– EUR zurückgefordert hat.
K. beendete im Februar 2010 seine Schulausbildung nach der Klasse 12 ohne Abschluss.
In einer Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vom 29.06.2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, K. suche seit dem 23.02.2010 sowohl einen Ausbildungs- als auch einen Arbeitsplatz und sei bei der Agentur für Arbeit registriert.
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