BFH - Urteil vom 17.08.2005
IX R 23/03
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a § 22 Nr. 3 ; EStDV (1997) § 55 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2565
BB 2006, 591
BFH/NV 2005, 2286
BFHE 211, 143
BStBl II 2006, 248
DB 2005, 2498
DStR 2005, 2038
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 166/99

Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge wiederum einkunftsrelevant verwendet werden

BFH, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen IX R 23/03

DRsp Nr. 2005/18935

Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge wiederum einkunftsrelevant verwendet werden

»1. Auch dann, wenn jemand aufgrund eines Finanzierungskonzepts eine Sofortrente als abgekürzte Leibrente (Rente I) durch ein endfälliges Darlehen finanziert und die auszuzahlenden Rentenleistungen u.a. dazu verwendet, um die Prämien für eine aufgeschobene Leibrente (Rente II) zu zahlen, sind bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht beide Leibrenten grundsätzlich getrennt zu beurteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 25/01, BFHE 207, 515). 2. Verwendet der Steuerpflichtige die ausgezahlten Rentenbeträge dazu, weitere Einkunftsquellen anzuschaffen und Werbungskosten zu begleichen, so setzt sich der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit der Rente I in Höhe des zurückfließenden Kapitals, das jede Rente neben dem Ertragsanteil enthält, an den neuen Kapitalanlagen fort (sog. Surrogationsbetrachtung). 3. Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des jeweiligen Rentenrechts sind die Zinsen für das Darlehen, mit dem ursprünglich die Prämie für die Rente I finanziert wurde, entsprechend dem sich ändernden Darlehenszweck aufzuteilen.«

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a § 22 Nr. 3 ; EStDV (1997) § 55 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Fragen,