FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 30.09.2002
3 K 160/02
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;

Swap-Provisionen Keine Dauerschuldzinsen; Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 3 K 160/02 - Aktenzeichen 3 K 161/02

DRsp Nr. 2004/7236

Swap-Provisionen Keine Dauerschuldzinsen; Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994

Im Rahmen eines Swapvertrages zur Währungs- und Zinssicherung eines Darlehens gezahlte Provisionen sind wie Bereitstellungszinsen nicht als Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag gem. § 8 Nr. 1 GewStG hälftig hinzuzurechnen, weil sie für einen außerhalb des Darlehensvertrages liegenden Zweck gezahlt werden und kein für eine einheitliche Beurteilung der beiden Verträge nötiges Gegenseitigkeits- und Gegenleistungsverhältnis besteht.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Aufwendungen, die die Klägerin in den Streitjahren 1993 und 1994 im Rahmen eines Swapvertrages zur Währungs- und Zinssicherung für ein Darlehn mit dreijähriger Laufzeit gemacht hat, bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb als Entgelt für Schulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG hälftig hinzuzurechnen sind.

Die in der Rechtsform einer GmbH organisierte Klägerin ist als Tochtergesellschaft eines US- amerikanischen Konzerns im Bereich der Herstellung und des Vertriebes von Lebensmitteln tätig.

Die Klägerin hatte 1988 von ihrer Muttergesellschaft ein Darlehn über DM erhalten, das 1991 zur Rückzahlung fällig wurde.