Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in erster Linie vorgetragen, das finanzgerichtliche Urteil weiche von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. November 1991 (BFHE 166, , BStBl II 1993, 324) insofern entscheidungserheblich ab, als es die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit des Klägers nur an den theoretischen mathematischen oder physikalischen Kenntnissen messe, die denen eines Fachhochschulingenieurs vergleichbar seien. Damit macht er einen Zulassungsgrund i.S. des § Abs. Nr. 2. Alternative geltend.
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