BFH - Beschluss vom 08.11.2002
IV B 120/01
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 170

Systemsoftware-Entwickler, Nachweis der vergleichbaren theoretischen Kenntnisse; Divergenz

BFH, Beschluss vom 08.11.2002 - Aktenzeichen IV B 120/01

DRsp Nr. 2003/166

Systemsoftware-Entwickler, Nachweis der vergleichbaren theoretischen Kenntnisse; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Allein der Umstand, dass jemand im Bereich der Systemsoftware-Entwicklung tätig ist, reicht nicht aus, die Ähnlichkeit mit dem Beruf eines Ingenieurs oder eines Informatikers zu begründen.3. Der Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten wird erbracht, wenn die Arbeiten den Schluss rechtfertigen, dass die theoretischen Kenntnisse des Stpfl. ihrer Breite und Tiefe nach demjenigen des an einer Fachhochschule ausgebildeten Diplom-Informatikers entsprechen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in erster Linie vorgetragen, das finanzgerichtliche Urteil weiche von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. November 1991 (BFHE 166, , BStBl II 1993, 324) insofern entscheidungserheblich ab, als es die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit des Klägers nur an den theoretischen mathematischen oder physikalischen Kenntnissen messe, die denen eines Fachhochschulingenieurs vergleichbar seien. Damit macht er einen Zulassungsgrund i.S. des § Abs. Nr. 2. Alternative geltend.