Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Nachversteuerung von als vorportioniertem Feinschnitt bezeichnetem Tabak.
Gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze vom 23.12.2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2924) wurde u.a. die in § 31 des Tabaksteuergesetzes enthaltene Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gesetzes erweitert. Es wurde eine Ziffer 18 eingefügt. Diese ermächtigt das Ministerium, zur Sicherung des Tabaksteueraufkommens für Zigaretten und Feinschnitt eine Nachsteuer in Höhe des Belastungsunterschiedes festzusetzen, der sich aus der Anwendung der nach § 4 geltenden Steuersätze für die Zeit
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