FG Hamburg - Beschluss vom 19.01.2018
4 V 260/17
Normen:
TabStG § 23;

Tabaksteuer: Besitz an Tabakwaren

FG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2018 - Aktenzeichen 4 V 260/17

DRsp Nr. 2023/353

Tabaksteuer: Besitz an Tabakwaren

Der Besitzer eines Grundstücks ist nicht Besitzer von Tabakwaren, die sich in einem auf dem Grundstück geparkten LKW, über den er keine Verfügungsmacht hat, befinden. Dies gilt auch dann, wenn er an dem Zigarettenschmuggel beteiligt ist, wenn er keine Tatherrschaft hat.

Normenkette:

TabStG § 23;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Tabaksteuerbescheids und eines Zinsbescheids über Tabaksteuer.

1. 2.