BFH, Beschluß vom 07.05.2002 - Aktenzeichen VII B 184/01
DRsp Nr. 2002/10103
Tabaksteuer; "Einführer und Erlöschen"
1. "Einführer von Tabakwaren" i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG ist nur derjenige, der Waren in das Gebiet der Gemeinschaft aus einem Drittland, einem Gebiet der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 92/12 nicht gilt, oder aus den Kanalinseln in das übrige Gebiet der Gemeinschaft verbringt.2. Die TabSt wird nach § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG nur erlassen, wenn die vom Einführer eingeführten Tabakwaren unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden.3. Die auf eingeschmuggelten Zigaretten ruhenden TabSt erlischt nicht durch die Einziehung eingeführter und beschlagnahmter Zigaretten.