BFH - Beschluß vom 07.05.2002
VII B 184/01
Normen:
EWGRL 12/92 Art. 5 Abs. 1 ; TabStG § 2 Abs. 6 § 21 § 22 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1186

Tabaksteuer; Einführer und Erlöschen

BFH, Beschluß vom 07.05.2002 - Aktenzeichen VII B 184/01

DRsp Nr. 2002/10103

Tabaksteuer; "Einführer und Erlöschen"

1. "Einführer von Tabakwaren" i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG ist nur derjenige, der Waren in das Gebiet der Gemeinschaft aus einem Drittland, einem Gebiet der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 92/12 nicht gilt, oder aus den Kanalinseln in das übrige Gebiet der Gemeinschaft verbringt.2. Die TabSt wird nach § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG nur erlassen, wenn die vom Einführer eingeführten Tabakwaren unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden.3. Die auf eingeschmuggelten Zigaretten ruhenden TabSt erlischt nicht durch die Einziehung eingeführter und beschlagnahmter Zigaretten.

Normenkette:

EWGRL 12/92 Art. 5 Abs. 1 ; TabStG § 2 Abs. 6 § 21 § 22 ;

Gründe: