FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 24.05.2011
4 K 30/11
Normen:
TabStG § 19; RL 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 S. 2; RL 92/12/EWG Art. 9 Abs. 1;

Tabaksteuerrecht: Tabaksteuerentstehung nach § 19 TabStG

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 4 K 30/11

DRsp Nr. 2011/14739

Tabaksteuerrecht: Tabaksteuerentstehung nach § 19 TabStG

1. Der Begriff "freier Verkehr" in § 19 S. 1 TabStG ist tabaksteuerrechtlich zu verstehen, wobei nach Art. 6 Abs. 1 S. 2 lit. c) der Richtlinie 92/12/EWG auch die unrechtmäßige Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr bewirkt. 2. Der Begriff "Empfänger" im Sinne von § 19 S. 2 TabStG ist unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 RL 92/12/EWG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass für die Steuerschuldnerschaft allein auf die Besitzerlangung abzustellen und nicht zu fragen ist, ob das Verbringen zum Zeitpunkt der Besitzerlangung bereits beendet war (vgl. Urteil des BGH vom 2.10.2010, 1 StR 635/09) 3. Die Revision wurde zugelassen.

Normenkette:

TabStG § 19; RL 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 S. 2; RL 92/12/EWG Art. 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Steuer- und Zinsbescheid im Zusammenhang mit dem Besitz von Zigaretten.

Ermittlungen des Zollfahndungsamtes A ergaben, dass der Kläger im Zeitraum vom 17.10.2008 bis zum 27.10.2008 gemeinsam mit B durch 4 Tathandlungen von C und D insgesamt 110.000 Stück unversteuerte, vorschriftswidrig in das Steuergebiet verbrachte Zigaretten ausschließlich zu gewerblichen Zwecken in Besitz genommen hatte.