BGH - Urteil vom 05.09.2017
1 StR 198/17
Normen:
AO § 168 S. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 27; StGB § 267 Abs. 1;
Fundstellen:
JZ 2019, 206
wistra 2018, 263
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.12.2016

Täterschaftlich begangene Steuerhinterziehung bei Beteiligung mehrerer Personen; Revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters

BGH, Urteil vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 1 StR 198/17

DRsp Nr. 2017/16245

Täterschaftlich begangene Steuerhinterziehung bei Beteiligung mehrerer Personen; Revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist kein Sonderdelikt und setzt die Eigenschaft als Steuerpflichtiger nicht voraus. Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun kann daher auch derjenige sein, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen. Ausreichend ist, dass er durch unrichtige Angaben auf ein steuerliches Verfahren Einfluss nimmt.

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 168 S. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 27; StGB § 267 Abs. 1;

Gründe