BGH - Beschluss vom 23.03.2017
1 StR 451/16
Normen:
StGB § 25 Abs. 2; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; StGB § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6; AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; AO § 376 Abs. 1; EGAO Art. 97 § 23; TabStG a.F. § 12 Abs. 1; a.F. § 19 TabStG; TabStG § 23;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 18
NStZ 2018, 544
StV 2018, 39
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 15.03.2016

Täterschaftliche bzw. mittäterschaftliche Hinterziehung von Tabaksteuer durch Unterlassen; Erforderlichkeit eines gewissen Maßes an Herrschaft über die Tabakwaren beim Verbringen nach Deutschland; Beurteilung einer Beteiligung als Mittäterschaft oder Beihilfe

BGH, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 1 StR 451/16

DRsp Nr. 2017/6533

Täterschaftliche bzw. mittäterschaftliche Hinterziehung von Tabaksteuer durch Unterlassen; Erforderlichkeit eines gewissen Maßes an Herrschaft über die Tabakwaren beim Verbringen nach Deutschland; Beurteilung einer Beteiligung als Mittäterschaft oder Beihilfe

Die deutsche Tabaksteuer entsteht, wenn Tabakwaren aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden. Das Überführen der Zigaretten aus Polen, die sich dort im freien Verkehr befanden, nach Deutschland ohne Inanspruchnahme des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens ist ein gewerbliches unversteuertes Verbringen, für das unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben ist. Mit der Missachtung dieser Pflicht wird die deutsche Tabaksteuer hinterzogen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2016 mit den Feststellungen zu den Tatbeiträgen des Angeklagten K. aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; StGB § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6; AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; AO § 376 Abs. 1;