BFH - Urteil vom 06.09.2006
XI R 3/06
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2681
BFH/NV 2007, 129
BFHE 215, 124
BStBl II 2007, 118
DB 2006, 2613
DStRE 2007, 92
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 503/01

Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur grundsätzlich freiberuflich; Zulässigkeit einer Klage bei Feststellung der Einkunftsart

BFH, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen XI R 3/06

DRsp Nr. 2006/28495

Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur grundsätzlich freiberuflich; Zulässigkeit einer Klage bei Feststellung der Einkunftsart

»Eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter als Bauleiter tätig sind, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn ihre Gesellschafter die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen oder das von ihnen in der DDR absolvierte Studium demjenigen eines (Wirtschafts-)Ingenieurs entspricht.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR. Ihre beiden Gesellschafter haben an der Bergakademie studiert und ihr Studium mit dem akademischen Grad "Diplom-Ingenieur-Ökonom" abgeschlossen. Im Streitjahr 1998 waren sie als "Bauleiter" für den alleinigen Gesellschafter einer GmbH tätig, die Fertigbauhäuser erstellte. In die Architektenliste waren sie nicht eingetragen. Ihre Tätigkeit umfasste die Vorbereitung und Mitwirkung hinsichtlich der Auftragsvergabe, die Objektüberwachung, Objektbetreuung einschließlich der Überwachung der Mängelbeseitigung, Dokumentation; nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) handelt es sich um Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 1 Nrn. 6 bis 9 der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI) niedergelegt sind. Mit der Planung der Fertighäuser war die GbR nicht befasst.