FG Münster - Urteil vom 13.07.2011
10 K 2897/08 E
Normen:
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr. 5 S 2; AO § 12; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr. 4;

Tätigkeit auf Wochenmarkt

FG Münster, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 10 K 2897/08 E

DRsp Nr. 2011/19160

Tätigkeit auf Wochenmarkt

Eine Verkäuferin, die auf zwei Wochenmärkten in verschiedenen Verkaufswagen tätig ist, übt keine Einsatzwechseltätigkeit aus.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr. 5 S 2; AO § 12; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr. 4;

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob bei einer Verkäuferin auf einem Wochenmarkt eine Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte oder eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt.

Die Kläger sind Eheleute, die gemäß §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Die Klägerin ist seit dem 1.1.1997 bei der in A-Stadt ansässigen Firma X GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin), die u.a. mobile Verkaufsstände auf verschiedenen Wochenmärkten betreibt, als Fleischereiverkäuferin „für den Verkauf im Ladengeschäft sowie auf den Wochenmärkten” eingestellt.

Sie war im Rahmen dieser Tätigkeit auf 2 Wochenmärkten in A-Stadt und in B-Stadt eingesetzt. Dort war sie auf einem Verkaufswagen tätig, der jeweils von einem Fahrer ihrer Arbeitgeberin vorher aufgestellt und nachher wieder abgeholt wurde. Den Betriebssitz ihrer Arbeitgeberin in A-Stadt suchte sie dabei nicht auf.